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Gefälligkeiten unter Freunden
Die schweren Möbel und Kartons beim Umzug lassen sich nur schwer alleine schleppen. Gut, dass man Freunde hat, die tatkräftig mit anpacken. Wer übernimmt das Gießen der Blumen, wenn man im Urlaub ist? Da bietet es sich natürlich an die Nachbarn um eine kleine Gefälligkeit zu bitten. Wer kennt solche Freundschaftsdienste nicht? Sie sind Bestandteil unseres sozialen Miteinanders. Judikatur und Versicherungswesen sprechen von „Gefälligkeitsverhältnissen“: kurzfristige, unentgeltliche Leistungen ohne rechtliche Verpflichtungen, die aufgrund von Naheverhältnissen erbracht werden.
Gefälligkeitsschäden: Wer bei Freundschaftsdiensten haftet
Wenn der Ernstfall eintritt und es zum Schaden kommt, wer übernimmt die Kosten? Wenn dem Freund beispielsweise beim Umzug der Flachbildfernseher aus der Hand rutscht? Oder die Nachbarin beim Blumen gießen eine teure Vase zerbricht? Die Mehrheit würde darauf antworten: „Die Haftpflichtversicherung“. Die Realität sieht jedoch anders aus: Für Schäden, die in Zusammenhang mit Gefälligkeiten entstehen, haftet man in der Regel nicht. Der Großteil der Polizzen erbringen daher keine Entschädigungsleistung an den Geschädigten.
Exzedenten-Haftpflichtversicherung
Das Fazit? Den Ausgleich von Schäden aus Freundschaftsdiensten müssen die betroffenen Personen unter sich regeln. Unser Tipp: Erweitern Sie Ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung mit einer sogenannten „Exzedenten-Haftpflichtversicherung“. Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen sowie einige andere Ausschlüsse können damit abgedeckt werden. Gerne beraten wir Sie dazu in unserem Maklerbüro in St. Veit oder online über Zoom und Skype!