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Versicherungstipp für die Leistung der Unfallversicherung - Pirker & Partner

Urlaubszeit: Wilde Streiks keine außergewöhnlichen Umstände

Urlaubszeit: Wilde Streiks keine außergewöhnlichen Umstände

Pünktlich zur bevorstehenden Ferien- und Urlaubszeit wollen wir Sie über mögliche Streiks von Fluglinien sowie Ihre Rechte aufklären. Spätestens wenn Sie am geplanten Abflugtag voller Freude zum jeweiligen Check-In Schalter kommen, wird Ihre gute Laune plötzlich betrübt. Sie finden dort unruhige Zustände vor und stellen schnell fest, dass ein wilder Streik die Fluglinie lahmgelegt hat und heute keine Flüge Ihrer gebuchten Fluglinie mehr den Flughafen verlassen. Nun heißt es ruhig bleiben und die nächsten Schritte planen.

Welche Rechte haben Sie als Passagier?

Außergewöhnliche Umstände

Wird ein Flug von der Fluglinie annulliert, stehen Ihnen als gebuchtem Passagier Ausgleichszahlungen zu. Diese variieren in der Höhe je nach Flugstrecke und ob Sie über den Ausfall vorab informiert worden sind. Keine Ausgleichszahlungen müssen geleistet werden, wenn „außergewöhnliche Umstände“ wie zum Beispiel ungünstige Wetterbedingungen und Streiks zu Flugausfall oder -verspätung führen. Was aber ist im Falle eines sogenannten „wilden Streiks“?

Nichts Außergewöhnliches

Ein aktuelles Urteil des EuGH hat entschieden: Ein wilder Streik ist – im Gegensatz zu einem regulären Streik – kein außergewöhnlicher Umstand und entbindet die Fluglinie nicht von Ausgleichszahlungen. In dem gegebenen Anlassfall entschied der EuGH, dass die Fluglinie nach angekündigten Umstrukturierungen mit dem Unmut der Mitarbeiter hätte rechnen müssen und die Situation dementsprechend beherrschbar gewesen wäre.

Ausgleich für Unannehmlichkeiten

Tatsache ist, dass Ihnen neben der Refundierung des Tickets auch eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn ein Flug extreme Verspätung hat, annulliert wird oder Ihnen das Boarding verweigert wird (zB wegen Überbuchung). Viele Informationen in welchen Fällen genau die Fluglinie zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, erhalten Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich.

Beschwerde einbringen

Ihre Ansprüche bringen Sie mittels EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte bei der betreffenden Fluglinie ein – am besten mittels eingeschriebenen Briefes. Bewahren Sie eine Kopie davon auf. Erhalten Sie keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, können Sie sich an eine Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (zB Flightright) wenden. Diese kann helfen, außergerichtlich zu einer Einigung mit der Fluglinie zu gelangen.

Wir wünschen unseren Kunden eine stress- und sorgenfreie Urlaubs- sowie Reisezeit! Bei Schwierigkeiten und Problemen sind wir gern für Sie da und besprechen mit Ihnen weitere Lösungswege!

Alles Gute, Ihr Team von Pirker & Partner

* Wilder Streik (auch „go sick“): Arbeitsniederlegung, die ohne Kenntnis oder Zustimmung der Gewerkschaft ausgerufen wird, zum Beispiel durch außergewöhnlich viele Krankenstände.

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Im Gespräch mit Kathrin Lerchbaumer und Florian Dreyer