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Aktuelles

10 Grad unter Null. Und dazu Schnee und Sturm!

Und weiterhin sind starke Schneefälle und Dauerfrost in Österreich vorausgesagt.

Nehmen Sie als Vermieter Ihre Räum- und Streupflicht nicht auf die leichte Schulter! Eine Nachlässigkeit kann unangenehm und teuer werden.


Pirker und Partner

Der Gesetzgeber hat zur Unfallverhütung strenge Winterdienstpflichten verordnet.

Schadenersatzansprüche aus Sturzunfällen gehören zu den häufigen Gerichtsfällen. Kürzlich musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigen, in welchem Ausmaß eine Räumungs- und Streupflicht für den Vermieter gegenüber seinem Mieter besteht.

Anlassfall: Ein Mieter forderte von seinem Vermieter Schadenersatz und Haftung des Vermieters für alle künftigen Folgen eines Sturzunfalles. Er war am Unfalltag entlang des Hauses auf dem Gehsteig gegangen. Einige Meter vom Hauseingang entfernt stürzte er auf dem schnee- und eisbedeckten öffentlichen Gehsteig und verletzte sich.

Die bisherige Rechtsprechung war unzweifelhaft: der Vermieter haftet nur für solche Unfälle von Mietern, die sich auf nicht ordnungsgemäß gewarteten allgemeinen Teilen des Hauses ereignen, z.B. in Innenhöfen oder Freiflächen innerhalb einer Wohnanlage.

NEU ist nun die Klarstellung, dass der Vermieter gegenüber seinem Mieter auch auf dem Bereich, den er nach § 93 Abs. 1 StVO zu räumen und zu bestreuen hat, vertraglich haftet.
Diese Gesetzesstelle sagt, dass der Eigentümer einer Liegenschaft dafür zu sorgen hat, dass die entlang der Liegenschaft vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege und bei Ermangelung eines solchen Gehsteiges der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut sind.

Die Rechtsfragen bei Sturzunfällen sind oft recht komplex. Je nach Art der Verkehrsfläche und der Beziehung zwischen den Beteiligten gibt es unterschiedliche Haftungsansätze. Auch die Frage eines Mitverschuldens der verunfallten Person spielt eine Rolle.

Vor den finanziellen Folgen die einem Geschädigten Dritten entstehen können, schützt Sie in vielen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

Darüber hinaus können für Sie als Eigentümer der Liegenschaft noch beträchtliche Belastungen durch Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten entstehen.

Eine private Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor unkalkulierbaren finanziellen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Versicherungsprämien, die sich lohnen!

Als Ihr Versicherungsmakler suchen wir gemeinsam mit Ihnen nach passenden Lösungen. Fragen Sie bei uns nach! So verlieren auch extreme Witterungsverhältnisse etwas von ihrem Schrecken!



Pirker & Partner informiert:

Frostschäden strapazieren Ihre Nerven und können Ihre Leitungswasser-Versicherung herausfordern!

Pirker und Partner

In den kalten Winterwochen sind Frostschäden am Leitungswassersystem in Gebäuden leider an der Tagesordnung.

Wenn Sie einige Sicherheitsvorschriften beachten, bleiben Ihnen aufwendige Reparaturarbeiten erspart und Ihr Versicherungsschutz wird nicht gefährdet.

So können Sie Frostschäden vermeiden:
Sie ersparen sich viel Ärger und nicht zuletzt können durch Ihre Sorgfalt die Prämien für Ihre Eigenheim- und Haushaltversicherung auf dem derzeit günstigen Niveau bleiben.

Wir kommen unserer Verantwortung nach und beraten Sie umfassend über Ihren passenden Leitungswasser-Versicherungsschutz.

Reden Sie mit uns! Wir sind gerne für Sie da.
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